| Diplomstudiengang - Studienordnung | |||
| Inhaltsverzeichnis 1. Rahmenbestimmungen 2. Studienvoraussetzungen 3. Akademischer Grad 4. Ziele des Studiums 5. Lehr- und Lernformen 6. Gesamtumfang und Dauer des Studiums 7. Grundstudium 7.1 Zweck des Grundstudiums 7.2 Aufbau des Grundstudiums 7.3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung und Studienleistungen 8. Hauptstudium 8.1 Zweck des Hauptstudiums 8.2 Aufbau des Hauptstudiums 8.3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung und Studienleistungen 9. Übergangsregeln 10. Inkrafttreten Aufgrund § 22 Abs. 5 HUG erläßt der Fachbereich 3 - Erziehungswissenschaft, Psychologie und Sportwissenschaft - der Technischen Universität Darmstadt folgende Studienordnung: 1. Rahmenbestimmungen (1) Die Studienordnung beschreibt Ziele, Inhalte, Verlauf und Leistungsanforderungen des Studiums für den Diplomstudiengang Sportwissenschaft mit dem Schwerpunkt Informatik an der Technischen Universität Darmstadt. (2) Diese Studienordnung bezieht sich auf die folgenden Rahmenvorschriften und -ordnungen in ihrer jeweils gültigen Fassung: a. Diplomprüfungsordnung der Technischen Universität (DPO-TH) vom 15. Juli 1991 (Amtsblatt des Hessischen Kultusministers 1/92, S.23-33) b. Ausführungsbestimmungen des Fachbereichs 3 - Erziehungswissenschaften, Psychologie und Sportwissenschaft - zur Diplomprüfungsordnung der Technischen Universität Darmstadt / Allgemeiner Teil für den Diplomstudiengang Sportwissenschaft mit Schwerpunkt Informatik (AB/SPO-INF) vom 18. Juli 1991. c. Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Sportwissenschaft der Studienreformkommission (RDS) vom 29. November 1991. 2. Studienvoraussetzungen Studienbewerber müssen das Zeugnis der Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen. Im allgemeinen gelten die in den "Allgemeinen Vorschriften für die Studierenden an den Universitäten des Landes Hessen" genannten Bedingungen. Darüber hinaus ist vor Beginn des Studiums der Nachweis der besonderen Eignung durch das Ablegen einer Sporteignungsprüfung (Immatrikulationsvoraussetzung gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 9 HHG) zu erbringen (siehe Anlage A). 3. Akademischer Grad Der Fachbereich verleiht nach bestandener Diplomprüfung den akademischen Grad "Diplom-Sportwissenschaftler mit Schwerpunkt Informatik" bzw. "Diplom-Sportwissenschaftlerin mit Schwerpunkt Informatik". 4. Ziele des Studiums Ziel des Studiums ist die wissenschaftliche, fächerübergreifende, integrierte Ausbildung in der Sportwissenschaft sowie der Informatik in engem Zusammenhang mit berufspraktischen Erfahrungen. Die Studierenden sollen nach Abschluß ihrer Ausbildung in der Lage sein, sowohl in den verschiedenen sportlichen bzw. sportwissenschaftlichen Tätigkeitsfeldern Schnittstellenfunktionen wahrzunehmen, als auch selbständig Probleme der Sportwissenschaft unter Einsatz der EDV zu lösen. Das Berufsfeld des Sportwissenschaftlers mit Schwerpunkt Informatik umfaßt v.a. die Analyse von Problemstellungen, sowie die Planung, den Entwurf und die Implementierung von entsprechenden Programmsystemen in sportwissenschaftlichen bzw. sonstigen sportbezogenen Einrichtungen und Organisationen. Aufgrund der praxisnahen Ausbildung innerhalb der Hochschule sowie durch Praktika in datenverarbeitenden Einrichtungen außerhalb der Hochschule können die Absolventen in Unternehmen, öffentlichen Einrichtungen und Verbänden ein weites Betätigungsfeld finden. Zu denken ist dabei insbesondere an Forschungseinrichtungen, Fachverbände und Landessportbünde, Sportakademien, Sportverwaltungen und an die Medien, eben überall dort, wo der Einsatz von EDV zu planen ist, Software geprüft und installiert werden muß, bestehende Programme angepaßt oder Programme neu entwickelt werden müssen, oder wo kompetente Mittler zwischen Softwarehäusern und Organisationen aus dem Bereich des Sports gebraucht werden. Ferner sollen die Absolventen dieses Studienganges auch in der Lage sein auf überwiegend sportpraktischem Gebiet tätig zu werden. Im Hinblick hierauf soll der Studierende in die Lage versetzt werden, - fachspezifische Probleme mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten und - selbst zur Fortentwicklung seines Faches beizutragen. 5. Lehr- und Lernformen Im Hinblick auf diese Zielsetzung werden im Studiengang folgende Arten von Lehrveranstaltungen durchgeführt: (1) Vorlesungen dienen der Vermittlung von Wissen aus einem Fachgebiet und eröffnen den Weg zur Vertiefung der Kenntnisse durch Selbststudium. (2) Praktika geben dem Studenten Gelegenheit, unter Anleitung die Handhabung der jeweils für ein Fachgebiet typischen Geräte oder Methoden zu üben. (3) Die sportpraktische Ausbildung dient der eigenen Leistungsteigerung, wie auch dem Erlernen sportartspezifischer Techniken, Regeln, sowie alters- und leistungsabhängiger Trainingsmethoden. (4) Seminare dienen der Vertiefung der Ausbildung in einem Fachgebiet durch selbständige Erarbeitung wissenschaftlicher Ergebnisse, der Anleitung zu kritischer Sachdiskussion von Forschungsergebnissen sowie dem Erlernen der Vortragstechnik. (5) Kolloquien vermitteln zusätzliche Erkenntnisse in einem Fachgebiet durch Fachvorträge von Hochschullehrern oder eingeladenen Experten. Sie dienen dabei insbesondere der Vertiefung von Kenntnissen über das Berufsfeld sowie dem Kennenlernen der Probleme in der beruflichen Praxis. (6) Exkursionen dienen dem Kennenlernen technisch-wissenschaftlicher Einrichtungen und Vorgänge, wobei der Bezug zwischen Studium und Berufsfeld vertieft wird. (7) Studienarbeiten, die in der Regel in Forschungsprojekte eingeordnet sind, bilden einen gewichtigen Bestandteil des Studiums. Hier lernt der Studierende unter individueller Anleitung, Probleme seines Faches mit wissenschaftlichen Methoden innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums zu lösen. (8) Mit der Diplomarbeit soll der Studierende nachweisen, daß er in der Lage ist, eine ihm gestellte Aufgabe aus einem Teilgebiet der Sportwissenschaft bzw. der Informatik mit angemessenen wissenschaftlichen Methoden in begrenzter Zeit zu lösen. 6. Gesamtumfang und Dauer des Studiums (1) Der Studienplan des Diplomstudienganges Sportwissenschaft ist auf neun Semester angelegt (davon ein Prüfungssemester) und umfaßt: - ein viersemestriges Grundstudium - ein viersemestriges Hauptstudium. (2) Der Umfang des Studiums umfaßt 162 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen auf das Grundstudium 96 SWS und auf das Hauptstudium 66 SWS. (3) Das Grundstudium wird entsprechend der vom Fachbereich erlassenen Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Sportwissenschaft mit der Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen. 7. Grundstudium 7.1 Zweck des Grundstudiums Das Grundstudium soll dem Studierenden fundierte Kenntnisse sowohl auf den sportpraktischen, wie auch sportwissenschaftlichen Gebieten vermitteln und ihn mit den wichtigsten wissenschaftlichen Methoden vertraut machen. Außerdem soll das Grundstudium dem Studierenden eine systematische Orientierung über die relevanten Wissensgebiete und deren Anwendung in der Praxis ermöglichen. Schließlich soll der Studierende die Fähigkeit erwerben, unter Anleitung wissenschaftliche Problemstellungen zu bearbeiten.In den einführenden Veranstaltungen der Informatik und Mathematik werden die Grundlagen dieser Fächer vermittelt, die zum Verstehen der Veranstaltungen des Studienschwerpunktes im Hauptstudium notwendig sind. 7.2 Aufbau des Grundstudiums (1) Das Grundstudium beginnt im Wintersemester. Reihenfolge und Semesterturnus der Veranstaltungen sind so eingerichtet, daß der Studierende die Diplom-Vorprüfung nach insgesamt vier Semestern abschließen kann. (2) Die Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums sind im Studienplan (siehe Anlage B) aufgeführt. Der Umfang des Grundstudiums beträgt 96 SWS. (3) Das Grundstudium schließt eine Orientierungsveranstaltung "Einführung in die Sportwissenschaft und Vorbereitung auf den Studienschwerpunkt" (2 SWS) ein. Sie soll dem Studierenden Hilfe für die Planung und Durchführung des Studiums geben, in den Studiengang der Sportwissenschaft mit Schwerpunkt Informatik einführen und das Berufsbild des Diplom-Sportwissenschaftlers sowie die Organisation der Technischen Universität Darmstadt darstellen. 7.3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung und Studienleistungen (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ergeben sich aus den §§ 11,12 und 18 DPO-TH und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen zu diesen Paragraphen (AB/SPO-INF). Sie sollen sicherstellen, daß der Studierende ausreichende Kenntnisse im Grundstudium erworben hat. (2) Spätestens bei der Meldung zur Diplom-Vorprüfung ist ein mindestens vierwöchiges Praktikum (siehe AB/SPO-INF zu §11(2) DPO-TH) an einer sportbezogenen Einrichtung nachzuweisen. (3) Für die Zulassung zu den entsprechenden Fachprüfungen in der Diplom-Vorprüfung sind Studienleistungen in den Lehrveranstaltungen gemäß den AB/SPO-INF zu § 18 Abs. 1 Ziff. 1 nachzuweisen. Die Studienleistungen müssen mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sein. (4) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung wird erbracht aufgrund von mündlichen bzw. schriftlichen semesterbegleitenden Leistungskontrollen. Die Form des Nachweises ist vom Leiter der jeweiligen Veranstaltung rechtzeitig vor ihrem Beginn bekanntzugeben. Ihm obliegt auch die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme. In den sportpraktischen Prüfungen gelten die in der Anlage A 2 der AB/SPO-INF festgelegten Inhalte und Bewertungskriterien für meßbare und nicht meßbare sportliche Leistungen. 8. Hauptstudium 8.1 Zweck des Hauptstudiums Das Hauptstudium dient folgenden Zielen: - Es soll dem Studierenden tiefer gehende Kenntnisse in den Gebieten der Sportwissenschaft und der Informatik vermitteln; - es sollen fächerübergreifende Sichtweisen eingeübt werden, welche die Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Berufspraxis begünstigen; - es soll der praxisnahe Einsatz der Informatik im Bereich der Sportwissenschaft eingeübt werden, sodaß der direkte Übergang in das spätere Berufsfeld möglich ist. 8.2 Aufbau des Hauptstudiums (1) Reihenfolge und Semesterturnus der Veranstaltungen sind so gestaltet, daß der Studierende das Hauptstudium nach insgesamt vier Semestern abschließen kann. (2) Die Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums (66 SWS) sind im Studienplan aufgeführt. (3) Dem Studienplan ist die Reihenfolge der Veranstaltungen und die empfohlene Zuordnung zum Studiensemester zu entnehmen. (4) Die Teilnahme an dem fachübergreifenden Angebot der Hochschule im Umfang von 4 SWS ist verpflichtend. (5) Teil des Hauptstudiums ist auch das achtwöchige Fachpraktikum (siehe AB/SPO-INF zu §11(2)2 DPO-TH). Dieses Praktikum soll die Kenntnisse über den Einsatz der EDV in den Bereichen der Sportwissenschaft und des Sports vertiefen und Einsicht in die Arbeitsabläufe dieser Organisationen vermitteln. 8.3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung und Studienleistungen (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung ergeben sich aus den §§ 11,12 und 18 DPO und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen zu diesen Paragraphen (AB/SPO-INF). Der Studierende muß demnach die Diplom-Vorprüfung für diesen Studiengang bestanden haben, sowie die durch Studienleistungen im Hauptstudium zu erbringenden Zulassungvoraussetzungen erfüllen. (2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung wird schriftlich oder mündlich erbracht. Die Form des Nachweises der erfolgreichen Teilnahme wird zu Beginn jeder Lehrveranstaltung von dem jeweiligen Veranstaltungsleiter festgelegt, der auch die erfolgreiche Teilnahme bescheinigt. Die Studienleistungen nach (1) müssen mindestens mit "ausreichend" benotet sein. (3) Zu den Studienleistungen gehört ein Projekt mit einer Studienarbeit, deren erfolgreicher Abschluß Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung ist. (4) Die Teilnahme an dem fächerübergreifenden Angebot der Hochschule im Umfang von 4 SWS muß von dem jeweiligen Leiter der Veranstaltung bescheiningt werden. 9. Übergangsregeln In der Aufbauphase des Studienganges (in den ersten vier Jahren nach Inkrafttreten der AB/SPO-INF) ist ein Quereinstieg in den Diplomstudiengang Sportwissenschaft mit Schwerpunkt Informatik nicht möglich. 10. Inkrafttreten Diese Bestimmungen treten mit der Veröffentlichung durch den Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst (veröffentlicht im Amtsblatt vom Juni 1993) in Kraft. zurück |
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