| Diplomstudiengang - Prüfungsordnung | |||
| Ausführungsbestimmungen des Fachbereichs 3 "Erziehungswissenschaften, Psychologie und Sportwissenschaft" zur Diplomprüfungsordnung der Technischen Hochschule Darmstadt für den Diplomstudiengang "Sportwissenschaft mit Schwerpunkt Informatik" vom 18. Juli 1991, sowie Ergänzung der Diplomprüfungsordnung der THD / Allgemeiner Teil. ------------------------------ Art. I Aufgrund des Beschlusses des Senats der THD vom 3. Februar 1992 wird § 2 der Diplomprüfungsordnung / Allgemeiner Teil wie folgt ergänzt: 1.In der Spalte Diplomfachrichtung wird in der Rubrik "Erziehungswissenschaften, Psychologie und Sportwissenschaft" die Diplomfachrichtung "Sportwissenschaft mit Schwerpunkt Informatik" eingefügt. 2.In der Spalte Akademischer Grad wird in der Rubrik "Erziehungswissenschaften, Psychologie und Sportwissenschaft" der Akademische Grad "Diplomsportwissenschaftler mit Schwerpunkt Informatik" eingefügt. 3.In der Spalte Kurzform wird in der Rubrik "Erziehungswissenschaften, Psychologie und Sport- wissenschaft" die Abkürzung "Dipl.-Sportwiss." eingefügt. Art. II Aufgrund des Beschlusses des Fachbereichs 3 "Erziehungswissenschaften, Psychologie und Sportwissenschaft" der THD vom 18. Juli 1991 werden folgende Ausführungsbestimmungen zur Diplomprüfungsordnung / Allgemeiner Teil der THD für den "Diplomstudiengang Sportwissenschaft mit Schwerpunkt Informatik" erlassen: Zu § 2 Bei bestandener Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Sportwissenschaftler mit Schwerpunkt Informatik" bzw. "Diplom-Sportwissenschaftlerin mit Schwerpunkt Informatik" (in der Kurzform "Dipl.-Sportwiss.") verliehen. Zu § 3 (3) 1.Die Studienordnung, das Lehrangebot und das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, daß die Diplom-Vorprüfung im Regelfall unmittelbar nach dem vierten Semester und die Diplomprüfung im Regelfall im neunten Semester abgeschlossen werden kann. 2.Die Diplomvorprüfung muß in einem Abschnitt, die Diplomprüfung kann in zwei Abschnitten abgelegt werden. Die Verteilung der Fächer auf die Abschnitte in der Diplomprüfung wird dem Bewerber überlassen. Zu § 5 (2) 1.Die Prüfungen gemäß den Ausführungsbestimmungen zu § 21 Abs. 1 Ziff. 1 werden wie folgt durchgeführt: Die Prüfungen in den Sportaktivitäten / Sportarten gem. Ziffer 1.1., 1.2 und 1.3 bestehen jeweils aus einer sportpraktischen Prüfung und einer theoretischen Prüfung bestehend aus entweder einer mündlichen Prüfung mit der Dauer von ca. 20 Minuten oder einer Klausur mit der Dauer von einer Stunde. Die Prüfungsleistungen in den Fachprüfungen der Fächer der Sportwissenschaft gem. Ziff. 1.4, 1.5 und 1.6 bestehen jeweils aus einer zweistündigen Klausur. 2.Die Prüfungen gemäß den Ausführungsbestimmungen zu § 21 Abs. 1 Ziff. 2 werden wie folgt durchgeführt: Die Prüfungen in den Fächern gemäß Ziffer 2.1 bestehen jeweils aus einer Klausur mit einer Dauer von drei Stunden und einer mündlichen Prüfung mit der Dauer von ca. 30 Minuten. Die Prüfungen in den Fächern gemäß Ziffer 2.2 und 2.3 bestehen jeweils aus einer mündlichen Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer und die Prüfungen der Fächer gemäß Ziffer 2.4 bestehen jeweils aus einer Klausur von vier Stunden. Zu § 5 (4) Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Fächern sind den Anlagen A und B zu diesen Ausführungsbestimmungen zu entnehmen. Zu § 5 (5) 1.Es wird empfohlen, die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung nach der in § 21 Abs. 1, Ziff. 1 niedergelegten Reihenfolge zu absolvieren. 2.Es wird empfohlen, die Fachprüfungen der Diplomprüfung nach der in § 21 Abs. 1, Ziff. 2 niedergelegten Reihenfolge zu absolvieren. Zu § 11 (2) 1.Bei der Meldung zur Diplom-Vorprüfung ist die Ableistung eines vierwöchigen Grundpraktikums an einer sportbezogenen Einrichtung nachzuweisen. Das Grundpraktikum muß vorher von dem Beauftragten des Diplomstudienganges Sportwissenschaft genehmigt worden sein. Es beinhaltet eine Hospitation am Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb einer sportbezogenen Einrichtung, wie z.B. Großvereine, Leistungszentren oder Reha-Zentren. 2.Bei der Meldung zur Diplomprüfung hat der Bewerber ein achtwöchiges datenverarbeitungsorientiertes Praktikum außerhalb der Hochschule nachzuweisen, das nach der Diplom-Vorprüfung absolviert wurde. Das Praktikum muß vorher von dem Beauftragten des Diplomstudienganges Sportwissenschaft genehmigt worden sein. Es beinhaltet eine aktive Mitarbeit in Organisation, Verwaltung oder Forschung auf dem Gebiet des Sports, wie z.B. bei Olympia-Stützpunkten, Fach- bzw. Landesverbänden oder Dokumentationzentren. 3.Der zeitliche Umfang der Praktika wird aus mindestens 20 Stunden pro Woche festgelegt. 4.Der Nachweis über die Ableistung der Praktika wird erbracht durch eine Bestätigung der Einrichtung, an der das Praktikum absolviert wurde, und durch eine vom Beauftragten für den Diplomstudiengang Sportwissenschaft unterzeichnete Bescheinigung über die Anfertigung eines qualifizierten Praktikumsberichtes. Zu § 12 (1) 1.Zusätzlich zu den in § 12 Abs. 1 geforderten Nachweisen sind noch folgende Nachweise erforderlich: 1.1 Ein Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe gem. § 8b StVZO (einschließlich Reanimation). Die entsprechende Ausbildung darf zum Zeitpunkt der Meldung zur Diplomvorprüfung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. 1.2 Ein Rettungsschwimmabzeichen in Silber einer anerkannten Rettungsorganisation. 1.3 Nachweise über die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung. 2.Für körperlich Behinderte können im Einzelfall auf Antrag im Bereich der Sportpraxis abweichende Regelungen zu Ziffer 1.2 und 1.3 von der Prüfungskommission getroffen werden. Zu § 17 1.Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können als Grund- bzw. Fachpraktikum anerkannt werden. 2.Herausragende sportpraktische Leistungen können auf Antrag auf die zu erbringenden sportpraktischen Studienleistungen, Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsleistungen angerechnet werden. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission im Einzelfall. Zu § 18 (1) 1.Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer 1.1 an den Lehrveranstaltungen "Theorie und Praxis der Sportaktivitäten / Sportarten" 1.1.1 in den folgenden vier Individualsportarten - Gerätturnen - Gymnastik / Tanz - Leichtathletik - Schwimmen 1.1.2 in zwei der folgenden Mannschaftssportarten - Basketball - Fußball - Handball - Volleyball 1.1.3 in drei Sportaktivitäten / Sportarten nach Wahl des Bewerbers aus folgendem Katalog: - Badminton - Rudern - Skilauf - Tennis - Tischtennis - Trampolinturnen Über die Zulassung weiterer Sportaktivitäten / Sportarten entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission des Fachbereichs. Der jeweils gültige Katalog wird rechtzeitig zu Beginn des Semesters angegeben. 1.2 an den Lehrveranstaltungen in acht Fächern der Sportwissenschaft, und zwar 1.2.1 in den Fächern - Bewegungslehre / Biomechanik - Sportgeschichte - Sportpädagogik - Sportpsychologie - Sportsoziologie - Trainingslehre 1.2.2 in einem der folgenden Fächer - Organisation des Sports - Sportrecht /-Ökonomie 1.2.3 in dem Fach Methodenlehre 1.3 an einem vierwöchigen Grundpraktikum erfolgreich teilgenommen hat, d.h. eine mit "ausreichend" oder besser benotete Studienleistung vorweisen kann, 2.Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer an 2.1 den Lehrveranstaltungen der Informatik - Informatik I für Elektrotechnik - Informatik II für Elektrotechnik 2.2 den Lehrveranstaltungen der Mathematik - Mathematik I - Mathematik II 2.3 den Lehrveranstaltungen im Hauptstudium in den Fächern der Sportwissenschaft - Bewegungslehre / Biomechanik - Sportgeschichte oder Sportsoziologie - Sportmedizin oder Trainingslehre - Sportpädagogik oder Sportpsychologie 2.4 den vertiefenden Lehrveranstaltungen der Informatik - Grundzüge der Informatik III - Grundlagen von Datenbanksystemen - Grafische Datenverarbeitung I - Betriebssysteme 2.5 den Lehrveranstaltungen - Einführung in Standardsoftware - Einsatz von Grafik / Animation - Literaturverwaltung /-recherche /-dokumentation - Meßwertaufnahme /-verarbeitung II - Trainings-/ Wettkampforganisation II - Sportverein II - Sportverband II 2.6 einem achtwöchigen Fachpraktikum 2.7 einem Projekt im Studienschwerpunkt (Studienarbeit) erfolgreich teilgenommen hat, d.h. eine mit "ausreichend" oder besser benotete Studienleistung vorweisen kann. Zu § 18 (2) 1.Die für die Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung erforderlichen benoteten Studienleistungen müssen mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet sein. 2.Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen "Theorie und Praxis der Sportaktivitäten / Sportarten" wird durch Zwischen- und Endnachweise belegt. Der Zwischennachweis bescheinigt, daß an einer Lehrveranstaltung regelmäßig (mindestens 75%) teilgenommen wurde und daß der Student für den Besuch der aufbauenden Veranstaltung geeignet ist. Der Endnachweis bescheinigt, daß an bestimmten Lehrveranstaltungen regelmäßig und erfolgreich teilgenommen wurde und alle in der Sportaktivität / Sportart erforderlichen Zwischennachweise vorgelegen haben und daß qualifizierte Mindestleistungen sowohl in der Praxis als auch in der Theorie erbracht worden sind. Qualifizierende Mindestleistungen sind erbracht, wenn das arithmetische Mittel der Noten für die zu erbringenden Leistungen mindestens die Bewertung "ausreichend" (4,0) ergibt. Für die Bewertung der sportpraktischen Prüfungen gelten die in Anlage B niedergelegten Kriterien. Zu § 18 (3) Die Fachprüfungen gem. § 21 Abs. 1 Ziff. 1.1, 1.2 und 1.3 werden als studienbegleitende Prüfungen abgenommen. Zu § 19 (2) Das Thema der Diplomarbeit soll aus einem Bereich des Studienschwerpunktes entnommen werden. Zu § 19 (4) 1. Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate. 2. Die Diplomarbeit ist fristgemäß in drei Exemplaren im Dekanat des Fachbereichs 3 abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet. 3. Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern schriftlich zu beurteilen. Einer der Prüfer soll der Hochschullehrer sein, der das Thema gestellt und die Arbeit betreut hat. Bei unterschiedlicher Beurteilung errechnet sich die Note aus dem arithmetischen Mittel beider Prüfungsnoten. Beurteilt ein Prüfer die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend", so entscheidet die Prüfungskommission nach der Anhörung der beteiligten Hochschullehrer über die endgültige Bewertung. Zu § 21 (1) 1. Die Diplom-Vorprüfung besteht aus sechs Fachprüfungen, und zwar aus 1.1 einer Fachprüfung in einer der vier Individualsportarten nach § 18 Abs. 1 Ziff. 1.1.1 nach Wahl des Bewerbers. 1.2 einer Fachprüfung in einer der zwei gewählten Mannschaftssportarten nach § 18 Abs. 1 Ziff. 1.1.2. 1.3 einer Fachprüfung in einer der drei gewählten Sportaktivitäten / Sportarten nach § 18 Abs. 1 Ziff. 1.1.3. 1.4 einer Fachprüfung im Fach Sportmedizin 1.5 einer Fachprüfung in einem der folgenden Fächer der Sportwissenschaft nach Wahl des Bewerbers - Bewegungslehre / Biomechanik - Trainingslehre 1.6 einer Fachprüfung in einem der folgenden Fächer der Sportwissenschaft nach Wahl des Bewerbers - Sportgeschichte - Sportpädagogik - Sportpsychologie - Sportsoziologie 2. Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und sechs Fachprüfungen, und zwar aus 2.1 zwei Fachprüfungen in zwei der folgenden Fächer der Sportwissenschaft, die nicht schon Gegenstand einer Fachprüfung des Vordiploms gewesen sind, nach Wahl des Bewerbers - Sportpsychologie - Trainingslehre - Bewegungslehre / Biomechanik - Sportsoziologie 2.2 einer Fachprüfung in Informatik 2.3 einer Fachprüfung in einem der folgenden Bereiche nach Wahl des Bewerbers: - Grafische Datenverarbeitung - Grundlagen von Datenbanksystemen 2.4 zweiFachprüfungen in zwei der folgenden Bereiche nach Wahl des Bewerbers - Trainings-/ Wettkampforganisation - Sportverein - Sportverband - Meßwertaufnahme /-verarbeitung Zu § 23 (3) Sportpraktische Prüfungen im Grundstudium 1. Die sportpraktischen Prüfungen bestehen aus einer Überprüfung der sportlichen Leistung und der Demonstration sportartenspezifischer Techniken. Sie erstrecken sich auf die jeweils in der Sportart geforderten einzelnen Prüfungsteile gem. Anlage A dieser Ausführungsbestimmungen. 2. Die Note einer sportpraktischen Prüfung setzt sich aus den Einzelnoten der Prüfungsteile zusammen, die gleichgewichtig gemittelt werden. 3. Die Bewertung der Prüfungsteile der sportpraktischen Prüfungen richtet sich nach den Wertungstabellen und -kriterien der Anlage A dieser Ordnung. Zu § 26 Bei Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Zu § 29 (1) 1. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung berechnet sich aus dem arithmetischen Mittel aller Fachnoten. 2. Bei der Berechnung des Notendurchschnitts zur Festsetzung des Gesamturteils der Diplomprüfung werden gewertet: - Die Diplomarbeit dreifach, - Die Note der Lehrveranstaltung "Grundzüge der Informatik III einfach, - Jedes Prüfungsfach gem. den Ausführungsbestimmungen zu § 21 Abs. 1 Ziff. 2.2 und 2.3 einfach, - Jedes Prüfungsfach gem. den Ausführungsbestimmungen zu § 21 Abs. 1 Ziff. 2.1, und 2.4 eineinhalbfach. ART. III Die Ausführungsbestimmungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst (veröffentlicht im Amtsblatt 6/1993) in Kraft. zurück |
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